Grund- und Ersatzversorgung
Was bedeutet Ersatzversorgung?
Zahlt ein Energielieferant beispielsweise die Netzentgelte nicht wie vereinbart an den Netzbetreiber oder die Vertragsumstellung bei einem Lieferantenwechsel verzögert sich, kann ein Haushaltskunde in die Ersatzversorgung fallen.
Damit es zu keiner Versorgungsunterbrechung kommt, wird die Energielieferung grundsätzlich mit der sogenannten Ersatzversorgung gesichert. Der Ersatzversorger übernimmt nahtlos die Belieferung mit Strom oder Gas an den betroffenen Haushaltskunden.
Zuständig für die Ersatzversorgung ist der örtliche Grundversorger, also der Energieversorger, welcher die meisten Haushaltskunden mit Strom und/oder Gas beliefert. Im Raum Eisenberg sind das die Stadtwerke Eisenberg Energie GmbH.
Was passiert, wenn ich als Haushaltskunde betroffen bin?
Sie erhalten von dem einspringenden Grundversorger schriftlich eine Mitteilung über Beginn und Ende der Ersatzversorgung. Es ist kein Vertragsabschluss nötig bei der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung erfolgt maximal 3 Monate und es gilt keine Kündigungsfrist. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung zu beauftragen. Sobald Sie einen neuen Strom- oder Gasvertrag bei einem Energieversorgungsunternehmen haben, fallen Sie aus der Ersatzversorgung wieder raus. Wichtig: Spätestens nach Ablauf der 3 Monate Ersatzversorgung müssen Sie einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben.
Gesetzliche Grundlage: §38 EnWG, §3 StromGVV, §3 Gas GVV
Weitere Informationen zum Thema Ersatzversorgung können Sie auch auf der Seite der Bundesnetzagentur nachlesen.