Mitteilung
Neuer Datenschutz-Beschluss zur Übermittlung von Mieterdaten an den Grundversorger
Ab den 6. Juni 2025 gilt ein neues Verfahren zum 24h-Lieferantenwechsel. Damit kann es im berechtigten Interesse von Vermietern und Vermieterinnen und Verwaltern und Verwalterinnen liegen, Daten des neuen Mieters und Mieterinnen ab dem Tag der Wohnungsübergabe an den jeweilligen Grundversorger zu übermitteln – sofern diese keinen Stromvertrag abgeschlossen haben.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat mit ihrem Beschluss vom 28.05.2025 klargestellt:
Eine solche Datenübermittlung ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn
- die Mieter und Mieterinnen vorab über die Datenweitergabe informiert wurden (z.B. bereits beim Mietvertragsabschluss)
- bis zur Übergabe keine Anmeldung bei einem anderen Versorger erfolgt ist.
Ziel ist es, eine zuverlässige Stromabrechnung sicherzustellen und zu vermeisen, dass Vermieter und Vermieterinnen bei unbekanntem Stromverbrauch in Haftung geraten.
Wichtig: Eine Übermittelung vor der Wohnungsübergabe ist laut DSK in der Regl nicht zulässig.
Zum DSK Beschluss: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2025/2025_05_28_mieterdaten_grundversorger.pdf